Am 25.10.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass für die kündigungsrechtliche Beurteilung des Arbeitsgebers die strafrechtliche Bewertung einer Pflichtverletzung, derer ein Arbeitnehmer verdächtig ist, nicht maßgebend ist. Entscheidend sei vielmehr der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.

Deshalb müsse der Arbeitgeber, der wegen einen dringenden Tatverdachts kündigte, im Arbeitsgerichtsverfahren konkrete Tatsachen darlegen, die als solche unmittelbar den Schluss zulassen, dass der Arbeitnehmer eines bestimmten, die Kündigung tragenden Verhaltens, dringend verdächtig ist. (BAG, Urteil vom 25.10.2012 – II AZR 700/11)

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