Am 28.06.2013 hat das Arbeitsgericht Saarlouis entschieden, dass die Kündigung in der Probezeit aufgrund Rauchgeruchs unwirksam ist.

Hintergrund war, dass die Klägerin sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet hat. Ein Paar Tage später wurde die Klägerin in einem Gespräch gefragt, ob sie rauche. Anschließend wurde sie auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen und war mit diesem auch einverstanden. Die Beklagte kündigte dann am ersten Arbeitstag das Arbeitsverhältnis nach zwei Stunden mit der Begründung, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie unmittelbar vor Beginn der Arbeit noch eine Zigarette geraucht hatte. Angeblich hätten sich darüber Kolleginnen und Kunden beschwert. Das Arbeitsgericht befand in seinem Urteil die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Eine Kündigung innerhalb der Probezeit sei zwar noch nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Allerdings muss der Arbeitgeber auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der in Art. 12 Grundgesetz verankerte Grundgedanke erfordert, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird. Differenzen, welche den geschützten Grundrechtsbereich eines Arbeitnehmers berühren, bedürfen vor einer Kündigung eines Gesprächs und der Gelegenheit zu reagieren. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, da die Klägerin gerade nicht gegen ein Rauchverbot verstoßen hat. (Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12

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