Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß EuGH nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt in einer aktuellen Entscheidung Bezug nehmend auf diese EuGH-Rechtsprechung klar, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte, nicht mehr festhält (BAG, Urt. v. 10.02.2015, Az.: 9 AZR 53/14 (F)).

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