Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit aussprechen, so dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle Urlaubsabgeltung geltend machen kann(BAG, Urt. v. 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

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