Der Versicherungsnehmer verletzt seine vertragliche Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung eines Raubschadens gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG auch dann grob fahrlässig, wenn sich dieser im nicht-europäischen Ausland und in den späten Abendstunden ereignet. Zur Erfüllung der Obliegenheit und Vermeidung der Leistungskürzung wäre nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine telefonische Meldung des Raubes bei den örtlichen Polizeibehörden möglich und ausreichend gewesen. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine unverzügliche telefonische Anzeige, so muss er aufgrund dieses Verschuldens eine Kürzung der Versicherungsleistungen in Höhe von einem Drittel gegen sich gelten lassen (LG Hamburg, Urt. v. 11.09.2015, Az.: 332 O 294/14).

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