Ist für den Ausspruch der Kündigung Gesamtvertretung vorgesehen, verstößt die Kündigung gegen § 180 S. 1 BGB, wenn nicht alle Vertreter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind.

Ein Gesamtprokurist, der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten darf, ist für den Ausspruch der Kündigung mit einer Handlungsbevollmächtigten auch dann nicht bevollmächtigt wenn diese die Kündigung “zusammen mit einem Prokuristen” aussprechen darf (LAG Berlin-Brandenburg, v. 21.06.2017, Az.: 17 Sa 180/17).

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