Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 1 AGG darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2015, Az.: 23 Sa 1045/15).
Kündigung Schwangerer ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann zu entschädigende Diskriminierung sein
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Arbeitsrecht und getaggt als AGG, Geldentschädigung, Kündigung Schwangerer, Zustimmung Arbeitsschutzbehörde. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.