Die Kündigung eines Zugführers durch die DB Regio GmbH wegen des Einstellens eines Auschwitz-Fotos bei Facebook, versehen mit der Unterschrift „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“, ist unwirksam. Zwar bejahte die sechste Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim in Heidelberg eine Pflichtverletzung des Bahn-Mitarbeiters. Unter anderem in Anbetracht des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg sei aber dennoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt (ArbG Mannheim, Urt. v. 19.02.2016, Az.: 6 Ca 190/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kündigung eines Zugführers wegen Postens eines Auschwitz-Fotos auf Facebook unwirksam
von admin | Feb 29, 2016 | Allgemein, Arbeitsrecht