1. Raucht der Mieter 15 Zigaretten pro Tag in der Wohnung stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

2. Der Mieter muss aber einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter ergreifen.

3. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

4. Rauchen kann in der Wohnung nur individualvertraglich verboten werden.

(BGH, Urt. v. 18.02.2015 – Az.: VIII ZR 186/14(LG Düsseldorf)

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