Im Streit um die Kündigung eines Mitarbeiters hat die Commerzbank eine Niederlage erlitten. Die Bank hatte geltend gemacht, von der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen worden zu sein, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies demgegenüber darauf, dass die Consent Order ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht aber nicht gerechtfertigt gewesen. Allerdings ist die Commerzbank nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen (LAG Hessen, Urt. v. 13.07.2016, Az.: 18 Sa 1498/15, nicht rechtskräftig).

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