Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016 der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrt. Ihre Bausparkasse hatte ihr 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife gekündigt und sich dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen, weil die Frage der Anwendung dieser Norm auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15).
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