Ruft ein Arbeitnehmer, hier ein hochqualifizierter Akademiker, während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses um eine leistungsabhängige Vergütung unter Umgehung seines eigenen Anwaltes den Anwalt des Arbeitgebers an und beschimpft diesen, dass er sich durch Verbreitung der Lügen und Verleumdungen des Arbeitgebers im Prozess lächerlich mache und seine Anwaltszulassung riskiere, so liegt darin ein Vorgang, der grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund i.S.v. § 626 I BGB geeignet ist (amtl. Leitsatz).
LAG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 7 Sa 97/13 (ArbG Köln), BeckRS 2014, 71648