Der Vermieter ist auch dann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind (BGH, Urt. v. 04.02.2015, Az.: VIII ZR 175/14).
Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam
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