Ein Kreditinstitut ist bei der Gestaltung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht verpflichtet, die aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein (BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az.: XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
Kreditinstitut muss Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag nicht hervorheben
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