Ist aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung eine vollstationäre Radiojodtherapie erforderlich, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Hierfür genügt es, wenn die Behandlung des Patienten medizinisch geboten ist und sie aus strahlenschutzrechtlichen Gründen nur vollstationär erbracht werden kann (BSG, Urt. v. 17.11.2015, Az.: B 1 KR 18/15 R).
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