Ein gesetzlich Versicherter hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst bezahlte psychotherapeutische Langzeittherapie, wenn er die Therapie aufgrund der Einschätzung seiner Therapeutin für erforderlich halten durfte und die Krankenkasse über einen entsprechenden Leistungsantrag nicht in angemessener Frist entschieden hat (BSG, Urt. v. 08.03.2016, Az.: B 1 KR 25/15 R)

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