Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen (SG Dresden, Urt. v. 13.03.2015, Az.: S 47 KR 541/11). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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