Bestehen durch ungewöhnliche Hautverfärbungen bei einem Krankenhauspatienten Anzeichen für das Vorliegen einer Hirnhautentzündung, muss sofort ein Arzt hinzugerufen und eine Notfallbehandlung eingeleitet werden. Unterbleibt dies, liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der das Krankenhaus im Fall erheblicher Gesundheitsschäden zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.10.2015, Az.: 5 U 156/13).
Krankenhaus haftet für Folgen zu spät erkannter Hirnhautentzündung
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