Ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 77 EStG) zur Wehr setzen möchte, muss unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.05.2015 entschieden und damit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung widersprochen, wonach ein Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist (BFH,Urt. v. 13.05.2015, Az.: III R 8/14).

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