Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, stellt dieses seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, so dass die Aufwendungen dafür unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (FG Münster, Urt. v. 05.03.2015, Az.: 5 K 980/12 E).

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