Der BGH hat zur Thematik Kontrolle von Eheverträgen und deren Folgen wie schon in der Vergangenheit entschieden, dass mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle gem. § 242 BGB ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle aber nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene, ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 84/17).
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