Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sogenanntes konsekutives Masterstudium). Damit bestehe unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urt. v. 03.09.2015, Az.: VI R 9/15).
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