Eine Vereinbarung in einem Übernahmevertrag, durch den ein Abkömmling erklärt, er sei nach dem Erhalt einer Geldbetrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden” ist als Erbverzicht auszulegen (OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014, Az.: I-15 W 92/14).

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