Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage des 1. FC Köln gegen den „Kölner Böllerwerfer“ auf 30.000 Euro Schadenersatz, die der Verein wegen einer gegen ihn verhängten Verbandsstrafe fordert, mit Berufungsurteil vom 17.12.2015 abgewiesen. Der beklagte Zuschauer habe zwar seine vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, verletzt. Diese Pflicht diene aber nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Das OLG hat die Revision zugelassen (OLG Köln, Urt. v. 17.12.2015) .
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