Der Bundesgerichtshof hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden (BGH, Urt. v. 13.01.2016, Az.: IV ZR 38/14).
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