Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird und ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Denn in diesem Fall benachteiligt der formularmäßige Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG, Urt. v. 12.03.2015, Az: 6 AZR 82/14).
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