Die Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt erst zu laufen, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer eine formwirksame, dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung zugeht. Dabei ist dem Arbeitgeber eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird erst durch eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) des Arbeitgebers bewirkt. In diesem Fall beginnt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer. (BAG, Urt. v. 06.09.2012 – 2 AZR 858/11)
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