Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versorgungsleitung, kann er den verantwortlichen Kirmesbetrieb aufgrund einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2015, Az.: 9 U 114/14, BeckRS 2015, 06842).
Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung
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