Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29.01.2015 entschieden (FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.01.2015, Az.: 2 K 44/14).

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