Die Stadt Landau hat zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II (“Hartz IV”) beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes versagt (SG Speyer, Urt. v, 23.02.2016, Az.: S 15 AS 857/15).

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