Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wiegt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung grundsätzlich höher als das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Dies gelte auch dann, wenn das Kind von der (möglichen) Vaterschaft schon lange wusste oder vor allem Erbinteressen verfolgt (BGH, Beschl. v. 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).

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