Kinder, die durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurden, haben nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders. Dieser Anspruch sei auch nicht an ein bestimmtes Mindestalter gebunden, betonten die Karlsruher Richter (Urt. v. 28.01.2015, Az.: XII ZR 201/13).
Kind hat Anspruch auf Auskunft über Identität seines anonymen Samenspenders
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Familienrecht und getaggt als anonymer Samenspender, Anspruch auf Auskunft, künstliche heterologe Insemination. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.