Kinder, die durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurden, haben nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders. Dieser Anspruch sei auch nicht an ein bestimmtes Mindestalter gebunden, betonten die Karlsruher Richter (Urt. v. 28.01.2015, Az.: XII ZR 201/13).
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