Die EU-rechtliche Kennzeichnungspflicht für Zitrusfrüchte, die nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen behandelt wurden, ist rechtmäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden und eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bestätigt. Die Kennzeichnungspflicht rechtfertige sich insbesondere daraus, dass Zitrusfrüchte viel höher belastet seien als anderes Obst oder Gemüse und ihre Schale in Lebensmittel gelangen könne (EuGH, Urt. v. 03.03.2016, Az.: C-26/15 P).

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