Ein Steuerpflichtiger kann, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, keine zwei Arbeitszimmer geltend machen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag von 1.250 Euro einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.02.2015, Az.: 2 K 1595/13).

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