Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus entsprechender Anwendung des § 288 I BGB ergibt, wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist.
Begründet hat er dies damit, dass vor Erhalt der Betriebskostenabrechnung noch keine „Geldschuld“ im Sinne dieser Vorschrift vorliege; der Mieter könne daher vor diesem Zeitpunkt weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen.
Es genüge eine bloß mittelbar auf die Verschaffung von Geld gerichtete Schuld für die Anwendbarkeit des § 288 I BGB nicht, zumal der Mieter den Vermieter im laufenden Mietverhältnis über die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts bzgl. weiterer Vorauszahlungen zur Erteilung der Abrechnung anhalten oder auch in Verzug setzen könne. (BGH, Urteil v. 5.12.2012 – XII ZR 44/11)