Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken. Dafür genügen allerdings ein bloßes «Zuwarten» oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2014, Az.: 8 AZR 838/13).
Keine Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing allein wegen Untätigkeit des Anspruchstellers
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