Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Allerdings kann ihn die Pflicht treffen, seinen Kunden über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn entweder der überlassene Schmuck besonders wertvoll oder eine Diebstahls- oder Raubversicherung branchenüblich war (Urteil vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 107/15).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen 3. Oktober 2023
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020