Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Allerdings kann ihn die Pflicht treffen, seinen Kunden über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn entweder der überlassene Schmuck besonders wertvoll oder eine Diebstahls- oder Raubversicherung branchenüblich war (Urteil vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 107/15).

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