Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann gemäß § 11 Abs. 4 AÜG nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Es  ist deshalb dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers geleistete Arbeitszeiten zu verrechnen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Das Gericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (LAG Brandenburg-Berlin, Urt. v. 17.12.2014, Az.: 15 Sa 982/14).

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