Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben. Unabhängig davon, ob sich überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts begründen lasse, käme dies nur als “äußerstes Notventil” in Betracht. Ein milderes Mittel zur Konfliktlösung sei aber die Aufgabe der Selbstnutzung (BGH, Urt. v. 11.03.2016, Az.: V ZR 208/15).

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