Güteanträge führen nicht zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs.1 Nr. 4 BGB, wenn sie zu allgemein gehalten sind und konkrete Angaben zur Kapitalanlage, zur Zeichnungssumme, zur Beratung und zum angestrebten Verfahrensziel fehlen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind. Nach den jetzt ergangenen Entscheidungen werde sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet erweisen, betonte der BGH (BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14).

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