Die Übernahme von Verlusten dauerhaft defizitärer Eigenbetriebe durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts führt auch dann nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn andere Gesellschaften zwischengeschaltet sind. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Münster, Urt. v. 18.08.2015, Az.: 10 K 1712/11 Kap).

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