Der Betreiber eines Hotels muss der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können (BGH, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14 – Königshof).

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