Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine urheberrechtliche Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. Mit dieser Begründung wurde eine Schadenersatzklage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) abgewiesen (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14).

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