Auch Verträge über Tiere unterliegen dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Ihre speziellen Eigenschaften als Lebewesen mit ständiger Entwicklung seien dabei jedoch zu berücksichtigen. In einem Streit um die vertragsgemäße Beschaffenheit eines gekauften Pferdes sei die Regelung des § 476 BGB zur Beweislast deswegen nicht zur Anwendung gekommen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass eine Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt (LG Coburg, Urt. v. 26.01.2016, Az.: 23 O 500/14, rechtskräftig).

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