Ein selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen. Es muss vielmehr zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Prozesskostenhilfe könne dann zu versagen sein, weil die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel selbst beschaffbar seien (OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2014, Az.: 9 W 34/14, BeckRS 2014, 20519).

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