Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. § 263 StGB im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden (BGH, Beschl. v. 09.03.2016, Az.: VII ZB 68/13).
Keine Pfändung von Kindergeldansprüchen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als BGH, Kindergeld, Pfändung Kindergeld, Schuldnerin, Titel, unerlaubte Handlung, Vollstreckung. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.