Der Pachtzins sogenannter Altverträge kann aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise (OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016, Az.: 10 W 46/15).

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