Zwei Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) der Stadt Düsseldorf sind mit ihren Klagen auf Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe 9, wie sie Polizeibeamten zusteht, gescheitert. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte klar, dass für die geschilderten Tätigkeiten keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse benötigt würden, wie dies die geltend gemachte Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) voraussetze (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.3015, Az.: 15 Ca 8/15 und 15 Ca 9/15).

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