Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren, so handelt es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern vielmehr um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Dies gilt auch im Verhältnis zum Sportverein, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden (BGH, Urt. v. 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14).
Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen
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