Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf (OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2015, Az.: 15 W 142/15,
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